Mindestanforderung beim Bauen
Auch wenn jeder Bauherr sein Eigenheim für möglichst wenig Geld errichten möchte, so ist es doch enorm wichtig, auf bestimmte Mindestanforderungen beim Bauen zu achten. Verlassen Sie sich daher auf das Urteil eines erfahrenenen Fachmannes, bevor es später ein teures Erwachen gibt.
Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen
Die neuen Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser bringen dem privaten Hausbauer mehr Transparenz und Sicherheit. In der Initiative „Kostengünstig qualitätsbewußt Bauen“, die im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist, konnte der VPB seine Erfahrungen aus mehr als 30 Jahren Bauherrenberatung einfließen lassen. Die Anforderungen haben empfehlenden Charakter, sie sind in Kooperation auch mit Vertretern der Hersteller entwickelt. Prüfen Sie vor Vertragsabschluß, ob Ihr Angebot alle Anforderungen erfüllt und sprechen Sie bei Zweifeln mit unseren Bauherren-Beratern!
Mindestanforderungen
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Presse 2004
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Presse 2002
Presse 2001
Presse
Bausachverständige
Öffentlich bestellte und vereidigte Bausachverständige
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ gesetzlich geschützt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung. Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.
Die öffentliche Bestellung erfolgt z.B. in den Fachbereichen Bewertung von Bauschäden, Verkehrstechnik, Sportplatzbau, Unternehmensbewertung, Grundstücksbewertung u.a..
Für Bausachverständige mit ausreichender Qualifikation besteht nach § 36 GewO ein Anspruch auf Bestellung. Die zuständigen Kammern und Behörden sind daher verpflichtet, solche Personen auf Antrag zu bestellen.
Im Gegensatz zu früher geltenden Regelungen können inzwischen auch Angestellte von Sachverständigenbüros und Unternehmen sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes öffentlich bestellt werden.
Zertifizierte Sachverständige
Nach der DIN EN ISO/IEC 17024 können Personen zertifiziert werden.
Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren. In Deutschland ist der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Hierarchiestufe der Zertifizierungsstellen. Der DAR hat seine Geschäftsstelle beim Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin. In diesem Gremium sind auch Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums und des Deutschen Instituts für Normung DIN vertreten. Das Zertifizierungswesen ist dabei in einen gesetzlich geregelten Bereich und einen gesetzlich nicht geregelten Bereich unterteilt. Im allgemeinen kann man sagen, dass der gesetzlich geregelte Bereich all das umfasst, das die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Vermögenswerte betrifft, z. B. bei Sachverständigen im Bauwesen, bei der Arbeitssicherheit, im Eichwesen, bei der Telekommunikation oder im Umweltschutz. Alles übrige ist im gesetzlich nicht geregelten Bereich angesiedelt, beispielsweise Immobilienbewertung, KFZ-Sachverständigenwesen usw.. Im Zuge der weiteren konsequenten Umsetzung der EU-Richtlinien werden allerdings die Zertifizierten Sachverständigen höher zu bewerten sein die die vorgenannten öffentlich bestellten und vereidigten, da es sich bei diesen um eine rein nationale (deutsche) Gruppe handelt, die in dieser Form keinerlei Entsprechung in anderen EU-Mitgliedsländern finden.
Freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Bausachverständige
Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden, sofern keine Verwechslungsgefahr mit den öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt, gleichwohl müssen die einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Strafgesetzbuches (StGB) beachtet werden.
Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten, oder Ingenieur für technische gutachterliche Fragestellungen, oder für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung eine Hochschulausbildung als Betriebswirt sowie langjährige berufspraktische Erfahrung, der fortgesetzte Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld, dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaft und den dazugehörigen Regeln (Normen), sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse, sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um ein entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen.
Amtlich anerkannte Bausachverständige
Ein amtlich anerkannter Bausachverständiger hat hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden speziell für die technische Überwachung ausgebildet. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates.
Folgende Personen erbringen Dienstleistungen in diesem Sinne:
Baubetreuer
,
Baugutachter
und
Bauherrenberater
.
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